Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Raus aus dem Homeoffice und zurück ins Büro?

Ein Interview von Sascha Fobbe mit dem stellvertretenden Landesvorsitzenden des DJV-NRW Kristian van Bentem

Am 1.7. entfällt die Homeoffice-Pflicht. Bislang arbeiten viele Redakteurinnen und Redakteure noch von zu Hause aus. Wie es jetzt in den Betrieben weitergeht, darüber sprechen wir mit Kristian van Bentem, stellvertretender Landesvorsitzender des DJV-NRW. In seiner Eigenschaft als Redakteur und Betriebsratsvorsitzender bei den Westfälischen Nachrichten in Münster kennt er die aktuelle Situation und die Rechtslage sehr genau.

Kristian, kannst Du schon einschätzen, wie es ab dem 1. Juli in den Redaktionen weitergeht? Wird dann wieder mehr in Präsenz gearbeitet oder bleiben die Unternehmen beim Homeoffice?

Das ist sehr unterschiedlich. Die meisten Verlage bleiben wegen der Pandemie vorsichtig, das heißt, sie ermöglichen weiterhin Homeoffice. Vereinzelt gibt es aber doch leider Vorgesetzte, die am liebsten alle Beschäftigten sofort wieder in die Redaktionen zurückholen wollen.

Ist das denn rechtlich überhaupt möglich?

Nein, ganz so einfach ist das nicht. Wo es schon eine Betriebsvereinbarung auch für die Zeit nach Corona gibt, gelten deren Regelungen natürlich. Ansonsten muss im Einzelfall genau hingeschaut werden. Die wesentlichen Corona-Schutzmaßnahmen gelten ja bis zum 10. September weiter, die Pandemie ist nicht vorbei. Das bedeutet, wo es geht, sollte Homeoffice weiter genutzt werden, damit möglichst wenig Leute zusammen in einem Raum sitzen. Besonders im Newsroom stehen oft viele Schreibtische eng beieinander, dort sollte am besten eine Gefährdungsbeurteilung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt:innen und Betriebsrät:innen vorgenommen werden. Besonders bei Menschen mit Vorerkrankungen gilt besondere Vorsicht - Arbeitgeber können Beschäftigte also nicht einfach so in die Redaktionen zurück beordern.

Wie sollte denn aus deiner Betriebsratserfahrung die Rückkehr ins Büro geregelt werden?

Der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden muss wie schon gesagt absoluten Vorrang haben, und die Möglichkeiten zum Homeoffice sollten daher weiter genutzt werden. In vielen Gesprächen habe ich erfahren, dass ein ganz großer Teil der Beschäftigten das mobile Arbeiten inzwischen auch zu schätzen gelernt hat. Zumindest gelegentlich sollte das auch nach Corona weiter angeboten werden. Es erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und macht damit auch die Verlage als Arbeitgeber attraktiver. Allerdings sollte es dazu Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen geben.

Warum sind Regelungen so wichtig?

Es geht vor allem um Gerechtigkeit, jede und jeder sollte die Chance haben, von zu Hause aus arbeiten zu können. Es sollte nicht im Belieben des Vorgesetzten liegen, wer darf und wer nicht.  Genauso wichtig ist der Arbeitsschutz. Für mobiles Arbeiten gibt es bislang keine ausdrücklichen Arbeitsschutzregelungen. Das ist ein unhaltbarer Zustand, da mobiles Arbeiten mittlerweile die wahrscheinlich häufigste Form der Arbeit außerhalb von Betrieben ist. Zumindest dann, wenn regelmäßig von zu Hause aus gearbeitet wird, muss auch Arbeitsschutz greifen. Außerdem sind mit dem Homeoffice haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen verbunden, die sollten geklärt werden.

Was können Betriebsrät:innen da machen?

Sie sollten auf jeden Fall ihr Mitbestimmungsrecht nutzen, das seit Mai für die Ausgestaltung mobiler Arbeit gilt. Ob mobiles Arbeiten angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber allein, da ist der Gesetzgeber den Argumenten der Gewerkschaften wie dem DJV leider nicht gefolgt.

Betriebsrät:innen können aber künftig initiativ Betriebsvereinbarungen erzwingen und ggf. eine Einigungsstelle anrufen, um die Rahmenbedingungen mobilen Arbeitens gleichberechtigt mitzuentscheiden. Hier geht es z.B. um Kostenersatz für Strom, Wasser, Heizung und Internet im Homeoffice, um klare Regeln zur technischen Ausstattung durch die Arbeitgeber, um Arbeitszeiterfassung sowie die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben.

Viele Verlage überlegen außerdem schon, an ihren Standorten Büroflächen zu sparen. Daher sollte maximal die Hälfte der Arbeitszeit von zu Hause aus erledigt werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass manche ungewollt dauerhaft im Homeoffice landen.

Was sagt der DJV-NRW zu den rechtlichen Möglichkeiten?

Es ist schade, dass der Arbeitgeber allein entscheiden kann, ob mobiles Arbeiten überhaupt angeboten wird. Wir gehen aber davon aus, dass in den allermeisten Verlagen Homeoffice zum Arbeitsalltag geworden ist und nicht mehr zurückgedreht werden kann. Die Pandemie hat ja gezeigt, dass es geht. Auch mit der absurden Vorstellung vieler Vorgesetzter, dass Redakteure im Homeoffice faul auf dem Sofa liegen, hat Corona aufgeräumt.

Die gesetzliche Lage ist bei mobiler Arbeit aber unbefriedigend, hier sollte der Gesetzgeber noch nachlegen. Deswegen setzt sich der DJV-NRW auch dafür ein, dass mobiles Arbeiten auf freiwilliger Basis möglich ist und dass es dazu Regelungen gibt. Die Mitglieder des Fachauschusses Betriebs- und Personalräte und natürlich die Justiziar:innen des DJV-NRW unterstützen bei allen Punkten, die es dabei zu beachten gilt. Wichtig ist, dass sich Betriebsrät:innen jetzt nicht drängen lassen. Eine Betriebsvereinbarung sollte vernünftig und in Ruhe ausgehandelt werden.

Wie ist deine persönliche Meinung zum Homeoffice?

Ich empfinde gelegentliches Homeoffice als eine absolute Bereicherung, die ich auch nicht mehr missen möchte. In einer Branche, die gezeigt hat, dass mobiles Arbeiten funktioniert, kommen Arbeitgeber daran auch nicht mehr vorbei. Die Bewerberzahlen im Journalismus gehen merklich zurück, deswegen wird Homeoffice künftig ein wichtiger Faktor sein, ob sich jemand für eine Redakteursstelle entscheidet oder nicht - das sollten Arbeitgeber berücksichtigen.

Rückfragen für Mitglieder zum Homeoffice: Christian Weihe, Justiziar, christian.weihe@djv-nrw.de, +49 211 233 99 -0

Mobile Arbeit

Bei mobiler Arbeit sind Arbeitnehmer unabhängig von einem festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes tätig. Auf mobiles Arbeiten findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung. Allerdings gehört es zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Arbeit so zu gestalten, dass eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vermieden wird.

Telearbeit

Bei Telearbeit sind Arbeitnehmer von einem festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes tätig. Hier gilt der gesetzliche Arbeitsschutz in großem Umfang.


FAQ: Homeoffice und mobiles Arbeiten im WDR

Arbeiten in der eigenen Wohnung hat in WDR-Redaktionen bislang vor allem bei Freien eine Rolle gespielt. Mit der Corona-Pandemie hat sich das schlagartig geändert: In fast allen Redaktionen hat sich diese Arbeitsform derzeit etabliert. Welche Rechte habe ich für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden und worauf sollten Beschäftigte beim mobilen Arbeiten achten? Unser FAQ gibt die Antworten zu den drängendsten Fragen.

Wendet Euch bei Fragen an Christian Weihe (christian.weihe@djv-nrw.de) oder Karoline Sieder (karoline.sieder@djv-nrw.de).


FAQ: Was Sie wissen müssen

Arbeiten in der eigenen Wohnung hat in Redaktionen bislang nur vereinzelt eine Rolle gespielt. Mit der Corona-Krise hat sich das schlagartig geändert: In fast allen Redaktionen hat sich diese Arbeitsform derzeit etabliert. Welche Rechte habe ich für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden und worauf sollten Beschäftigte beim mobilen Arbeiten achten? Unser FAQ gibt die Antworten zu den drängendsten Fragen.

Wenden Sie sich bei Fragen an Christian Weihe (christian.weihe@djv-nrw.de) oder Karoline Sieder (karoline.sieder@djv-nrw.de).

Es kann sinnvoll sein, zu diesen Themen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Dazu berät der DJV interessierte Betriebs- und Personalräte gerne (christian.weihe@djv-nrw.de).

Was sind Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten? Worin liegen die Unterschiede?

Von Homeoffice spricht man meist, wenn man einen regulären Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung meint. Für diesen Telearbeitsplatz gelten dann die gleichen arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen wie am Arbeitsplatz im Büro. Der Arbeitgeber stellt hier die gesamte Ausstattung des Arbeitsplatzes vom PC bis zum Schreibtisch.
Mobiles Arbeiten findet gelegentlich außerhalb eines festgelegten Arbeitsortes statt. Anders als beim Telearbeitsplatz im Homeoffice kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, wo gearbeitet wird. Wird wegen Corona von Hause aus gearbeitet ohne das eine ausdrückliche Vereinbarung über Telearbeit abgeschlossen wurde, ist in der Regel mobiles Arbeiten vereinbart. Telearbeit, daher Homeoffice, muss in einer Extra-Vereinbarung festgelegt werden.
Beim mobilen Arbeiten gilt die Arbeitsstättenverordnung mit den detaillierten Vorgaben zur Einrichtung des Arbeitsplatzes nicht. Es gilt das Arbeitsschutzgesetz, das ja allerdings auch weniger konkrete Vorgaben enthält.

Muss ich von zu Hause aus arbeiten, wenn der Arbeitgeber das anordnet?

Homeoffice oder mobiles Arbeiten darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Nur in Notfällen, wenn ansonsten der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann und dem Arbeitnehmer Homeoffice zumutbar ist, ist eine solche einseitige Anweisung denkbar. Auch während der Corona-Krise kann nach Auffassung des DJV-NRW in seltensten Fällen Arbeit von zu Hause zwingend angeordnet werden.

Habe ich ein Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten?

Anders als in den Niederlanden gibt es in Deutschland noch keinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice. Sogar dann, wenn das Gesundheitsrisiko für Beschäftigte am Arbeitsplatz steigt, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Der DJV-NRW hält Arbeiten von Zuhause aus während einer Pandemie für ein sehr sinnvolles Mittel zum Schutz der Beschäftigten.

Muss ich meine privaten Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen?

Nein. Die Benutzung privater Sachen ist freiwillig.

Muss der Arbeitgeber die Kosten für Wohnung, Strom, die Internet, Telefon & Co. übernehmen?

Sobald der Arbeitnehmer mit Billigung des Arbeitgebers eigene Sachen wie ein Zimmer in der Privatwohnung, ein Auto oder einen PC für dienstliche Zwecke einsetzt, kann er den anteiligen Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. Bei der Wohnung wäre dies die anteilige ortsübliche Miete abzüglich des fiktiven Vermietergewinns. Die Übernahme der Kosten kann im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.

Bin ich im Homeoffice über die Berufsgenossenschaft unfallversichert? Wer ist zuständig, wenn ich mich verletze?

Arbeitnehmer sind über Berufsgenossenschaften unfallversichert. Allerdings tritt die gesetzliche Unfallversicherung nur für einen beruflich veranlassten Unfall ein. Nicht beruflich veranlasst sind die sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Wer sich auf dem Weg zur Kaffeemaschine verletzt, ist laut Bundessozialgericht nicht versichert.

Was ist, wenn private Arbeitsmittel kaputt gehen? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mir zumindest einen Teil des Schadens zu ersetzen?

Der Arbeitgeber haftet nur dann mit, wenn das private Arbeitsmittel mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzt wurde. Trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden, verteilt sich der Schaden im Innenverhältnis wie folgt: Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer allein, bei mittlerer Fahrlässigkeit zur Hälfte (begrenzt auf allerhöchstens 3 Monatsgehälter), bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet allein der Arbeitgeber. 

Wie richte ich meinen Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden richtig ein?

Tipps
Rechtliche Rahmenbedingungen und Praxistipps

Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Mehr zum Anspruch auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

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Betriebsräte-Info
Derzeit befinden sich geschätzt bei rund einem Drittel der deutschen Zeitungsverlage Redakteurinnen und Redakteure ganz oder teilweise im Homeoffice. Informieren Sie sich jetzt in der Betriebsräte-Info des DJV-Bundesverbands über alle Regelungen und arbeitsrechtlichen Schritte zum Homeoffice und mobilen Arbeiten.

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Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen
Viele arbeiten derzeit im Homeoffice - aber was ist mit Ausgaben für Strom, Telefon, ein neues Laptop oder den Bürostuhl? Einen Teil soll es über die Steuererklärung zurückgeben. ZDF heute hat ein FAQ zum Thema zusammengestellt.

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Mobiles Arbeiten: Checkliste für eine Betriebsvereinbarung
Was vor 6 Monaten noch fast undenkbar war, ist jetzt Realität geworden: Home Office ist flächendeckend in die Reaktionen eingezogen. Aus den eigenen vier Wänden zu arbeiten hat sich nicht nur als Schutz gegen Corona, sondern aktuell auch als Erleichterung bei der sommerlichen Hitze bewährt. Sogar eingefleischte Gegner des Homeoffice sehen jetzt die Vorteile. Arbeiten von zu Hause aus, vor allem in der Spielart „Mobiles Arbeiten“, wird uns auch nach der Corona-Pandemie weiter begleiten.
In manchen Betrieben wurden schon erste Betriebsvereinbarungen verhandelt. Diese Checkliste zeigt die wichtigsten Punkte, die im Vorfeld einer solchen Betriebsvereinbarung zu beachten sind. Die Checkliste ist als „erste Hilfe“ gedacht. Gern helfen wir auch beim Abschluss einer solchen Vereinbarung. Eine Beratung kann auch in der Betriebsratssitzung erfolgen; auch interne Schulungen zu dem Thema sind denkbar. Zur Checkliste

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