Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

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Unterstützung für freie Journalist*innen

Drei Workshops - viele Fragen

06.04.2021

Um den existenziellen Sorgen der freien Kolleg*innen in der Pandemie zu begegnen, berät der DJV-NRW seine Mitglieder online, per Telefon und Mail. Denn die Fragzeichen häuften sich, je länger die Pandemie andauerte. Wer bekommt Hilfe? Wie beantrage ich diese? Wann und wie viel muss zurückgezahlt werden? Bin ich überhaupt berechtigt?

DJV-NRW-Jusitziarin Karoline Sieder beantwortet die Fragen der Mitglieder.

Antworten auf viele Fragen bietet eine eigene Webseite, die der DJV-NRW früh im vergangenen Jahr aufgesetzt hat. Diese musste in den Anfängen teils mehrfach tagesaktuell geändert werden. So schnell überschlugen sich die Nachrichten. Zusätzlich zu dem Informationsangebot war schnell klar: Das reicht bei den vielen, teils sehr spezifischen Fragen nicht aus. Telefonisch und per E-Mail wurden Fragen beantwortet. Zusätzlich nutzten zahlreiche Mitglieder das Online-Beratungsangebot der mittlerweile drei Corona-Workshops, zuletzt Mitte März. Einige der häufigen wiederkehrenden Fragen, die DJV-NRW-Justiziarin Karoline Sieder erreicht haben, haben wir hier noch einmal aufgegriffen:

Kann Kinderkrankengeld rückwirkend für 2020 beantragt werden?

Karoline Sieder: Das Kinderkrankengeld wurde rückwirkend ab dem 5.1.2021 geregelt, nicht für 2020. Im Jahr 2021 erhalten Eltern Kinderkrankengeld, auch wenn Ihr Kind nicht krank war, sondern die Betreuung des Kindes erforderlich war, weil pandemiebedingt die Kita oder Schule geschlossen oder ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder eine behördliche Empfehlung für den Nichtbesuch vorlag. Das gilt allerdings, wie gesagt, nur für 2021. Für 2020 gibt es nur die Möglichkeit einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Kann Kinderkrankengeld beantragt werden, wenn die Kinder über den Ehepartner privat versichert sind? Und wenn ja, wo?

Sieder: Wenn die Kinder privat versichert sind, muss das Kinderkrankengeld bei der Bezirksregierung beantragt werden. Aber: Wer sich für das Kinderkrankengeld entscheidet, der schließt einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Noch ein Hinweis: Vom Kinderkrankengeld werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Sowohl Kinderkrankengeld als auch die Entschädigung nach dem IfSG sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Ist es neben dem Bezug von Krankengeld möglich, zusätzlich Überbrückungsgelder zu beantragen?

Sieder: Die Überbrückungshilfen kommen nur dann in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit in Folge der Coronakrise vollständig oder zu wesentlichen Teilen eingestellt worden ist und es daher zu den Umsatzrückgängen gekommen ist. Wenn die Geschäftstätigkeit aber wegen Krankheit eingestellt werden musste und dies vor allem schon vor der Coronakrise geschehen ist, werden die Überbrückungshilfen kaum in Frage kommen. Allenfalls nur dann, wenn die Krankheit ist wegen der Pandemie aufgetreten. Ein Beispiel könnten etwa Angstzustände sein.

Kann die sogenannte Neustarthilfe beantragt werden, wenn bereits Gelder aus dem ersten Hilfspaket im Frühjahr 2020 und aus der sogenannten Novemberhilfe geflossen sind? 

Sieder: Da die Neustarthilfe einen anderen Förderzeitraum, nämlich Januar bis Juni 2021 umfasst, steht sie weder der Novemberhilfe oder der Überbrückungshilfen I und II sowie der Überbrückungshilfe plus NRW entgegen.

Weiter Informationen, Tipps und Hilfen bieten wir auf unserer Webseite

www.djv-nrw.de/corona

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