Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

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Verwaltungsgericht bestätigt Auskunftsanspruch

Innenministerium muss Einbruchszahlen vorlegen

25.02.2021

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Februar entschieden, dass das NRW-Innenministerium statistische Zahlen zu Wohnungseinbruchsdiebstählen auf Anfrage eines Journalisten zeitnah vor-legen muss und nicht auf eine mehrere Wochen später stattfindende Pressekonferenz verweisen darf.

Was war geschehen? – Nach der Festnahme eines Einbrecher-Trios, das vermutlich für eine Reihe weiterer Straftaten in der Region verantwortlich sein soll, wollte der Wickeder Journalist Andreas Dunker im Januar 2021 das Geschehen für die Leser*innen des lokalen Nachrichten-Portals „wickede.ruhr HEIMAT ONLINE" des Verlags der ad medien GmbH aufbereiten. Dazu so schildert Dunker, wollte er die Zahl der vollendeten und versuchten Wohnungseinbruchdiebstähle aus der Statistik für das Vorjahr 2020 für den Kreis Soest und die dazugehörige Gemeinde Wickede (Ruhr) bei der zuständigen Kreispolizeibehörde in Soest erfragen. Die Pressestelle der Behörde ließ ihn jedoch mit Verweis auf eine Anweisung des übergeordneten Innenministeriums abblitzen. „Die Zahlen“, sagt Dunker, „sollten erst nach den traditionellen Jahrespressekonferenzen zur Polizeilichen Kriminalstatistik in Düsseldorf und in Soest ab dem 22. Februar 2021 mitgeteilt werden.“

Diese zeitliche Verzögerung wollte Dunker allerdings so nicht hinnehmen. Mit Unterstützung des DJV-Landesverbands NRW pochte Andreas Dunker deshalb juristisch auf die Herausgabe der Daten. Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg, der den Redakteur juristisch vertrat, skizzierte den Vorgang wie folgt: Der Antragsteller – also Dunker – berichtet seit 2014 regelmäßig über regionale Kriminalfälle und das Unfallgeschehen sowie über Kriminalitäts- und Unfallstatistiken, wobei einzelne Fälle vielfach in das statische Material der jeweils vergangenen Monate bzw. des Vorjahres eingeordnet werden.  Diese Informationen waren im Allgemeinen regelmäßig unproblematisch über die Pressestelle der Kreispolizeibehörde des Kreises Soest zu erhalten. Ausnahmen betrafen (…) auch früher schon Anfragen jeweils in den ersten Wochen des Jahres bis zur jährlichen Pressekonferenz des Innenministeriums zur Kriminalstatistik.

Grundrecht der Pressefreiheit
Und eben da liegt der Knackpunkt: Dass Andreas Dunker als Medienvertreter auskunftsberechtigt ist, wurde nicht in Abrede gestellt. Uneinigkeit herrschte lediglich über den Zeitpunkt, zu dem die Zahlen herausgegeben würden. Mecklenburg forderte die unverzügliche Herausgabe, denn es sei „anerkannt, dass das Grundrecht der Pressefreiheit auch das Selbstbestimmungsrecht umfasst, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll“ und argumentierte: „im Hinblick darauf, dass Informationen generell einen zeitlich beschränkten Nachrichtenwert haben, der vorliegend gerade dann erheblich sinken würde, wenn dem Antragsgegner Recht gegeben würde, hat die gebotene Abwägung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen“.

Und Dunker bekam Recht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam Anfang Februar zu dem Schluss, dass „in Ermangelung von Gründen, die ausnahmsweise eine spätere Beantwortung des Auskunftsersuchens rechtfertigen könnten, ist der Antragsgegner auch verpflichtet, die begehrte Auskunft unverzüglich zu erteilen“. Sprich: innerhalb von 48 Stunden sollten die benötigten Zahlen vorliegen. „Das hat dann auch funktioniert“, berichtet DJV-Mitglied Andreas Dunker. Weiter heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts: „Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, sodass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.“

Gesetzlicher Auskunftsanspruch
Heißt das, ohne die Festnahme wäre eine zeitliche Nähe nicht mehr gerechtfertigt? „Nein, ganz und gar nicht“, bekräftigt Anwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg: „Ein Journalist muss nicht begründen, warum er eine Auskunft zeitnah benötigt“, stellt er unmissverständlich klar: „Was das Zeitelement angeht, gehört gerade das Recht auf aktuelle Informationen zu den Rechten, die durch die gesetzlichen Auskunftsansprüche vermittelt werden.“

Andreas Dunker freut die Entscheidung ungemein: „Auch ein Minister und seine Mitarbeiter stehen nicht über dem Gesetz. Und nach dem nordrhein-westfälischen Landespressegesetz sind Behörden zur Auskunft gegenüber Journalisten verpflichtet. Politiker wie Innenminister und Landräte sowie Polizeipräsidenten und Kreispolizeidirektoren wollen einfach die Deutungshoheit über die Fakten. Journalisten und Bürger sind aber selbst in der Lage, diese zu interpretieren.“

Ansprechpartnerin: Mareike Weberink, Referat Kommunikation und Marketing, mareike.weberink(at)djv-nrw.de, Tel: 0211/23399-30

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