Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

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DJV und ver.di gewinnen Klage gegen den WDR

12a-Freie - Fürs Urlaubsentgelt zählt Krankheit ab dem ersten Tag

12.03.2020

Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes für arbeitnehmerähnliche Freie beim WDR zählen Krankheitstage ab dem ersten Tag. Das hat am 5.März das Arbeitsgericht Köln in erster Instanz entschieden (11CA 4890/19).

Damit gab das Arbeitsgericht einer Klage von DJV-NRW und ver.di statt. Die Gewerkschaften haben hier erfolgreich ihre Auslegung des Tarifvertrages Sozial- und Bestandsschutz für die freien Beschäftigten des WDR durchgesetzt. Konkret wurden Unterschiede in der Auslegung bezüglich der Regelung zum Urlaubsentgelt bei Krankheit in der Auslegung des Anspruches geklärt.

Etliche freie Mitarbeiter*innen hatten vom Sender die Nachricht bekommen, dass ihre Krankheit bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt wird, obwohl im Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz unter §8 Abs.6. Satz 3 folgendes aufgeführt ist. "Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Beschäftigte an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (zum Beispiel Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten)". Der WDR vertrat die Auffassung, dass man nur Krankheiten ab einer durchgehenden Dauer von mindestens 3 Wochen berücksichtigen müsse. Die Gewerkschaften entnahmen dem Tarifvertrag, dass bereits der erste Krankheitstag berücksichtigt werden muss und klagten gegen die Auslegung des WDR. Mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln gab den Gewerkschaften nun vollumfänglich Recht.

Betroffen sind alle freien Mitarbeiter*innen des WDR, die Anspruch auf Urlaubsentgelt haben. Das Urteil ist für viele freie Kolleg*innen so wichtig, da die Höhe des Urlaubsentgeltes nach dem Jahresdurchschnittsverdienst berechnet wird. Das Jahreseinkommen wird durch ca. 250 Werktage geteilt, das Ergebnis ist der Tagessatz für einen Urlaubstag. Ist man krank, können die Krankheitstage abgezogen werden. Bei zum Beispiel zwei mal zwei Wochen Krankheit wird der Jahresverdienst nur durch ca. 230 Werktage geteilt. Im Ergebnis ist damit das Urlaubsentgelt höher. Nach Rechtskraft des nun von den Gewerkschaften gewonnenen Verfahrens müssen alle vorliegenden und abgelehnten Urlaubsanträge neu berechnet werden.

Für die Gewerkschaften ein wichtiger Etappensieg. Allerdings kann der WDR gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.

Mehr Infos zum DJV im WDR gibt es hier.

Ansprechpartner: Volkmar Kah, volkmar.kah@djv-nrw.de, 0211/23399-0
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