Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

Betriebsverfassungsgesetz

Arbeitnehmer haben inDeutschland viele Rechte auf betriebliche Mitwirkung. Doch bis dahin war es ein langer Weg, wie der Blick in alte und neue Gesetzbücher zeigt.

Bonn, 11. Oktober 1952: Der Deutsche Bundestag verabschiedet ein Gesetz, das die Zusammenarbeit von Arbeitgebern mit den von Arbeitnehmern gewählten Interessenvertretern ordnet.

Das damalige Betriebsverfassungsgesetz ist im doppelten Sinn ein Meilenstein: Zum einen wird die zersplitterte Rechtslage durch Einzelregelungen der Länder behoben. Zum anderen wird erstmals der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsrat betont.

Beides ist auch heute, mehr als 60 Jahre später, noch die Grundlage der Mitbestimmung. Doch die erste, inzwischen mehrmals novellierte Fassung erntete damals nicht nur Zustimmung. Ausgerechnet die Gewerkschaften versagten dem Gesetz von 1952 ihre Unterstützung, da sie darin einen Rückschritt sahen.

Da es zuvor keine einheitliche Regelung gegeben hatte, regelte jedes Bundesland die Mitwirkung anders – und im Vergleich zu einzelnen davon räumte das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 tatsächlich weniger Rechte der Mitwirkung ein. Interessenvertreter von Arbeitnehmern konnten in Unternehmen lediglich in sozialen Fragen mitreden.

Die Novellierung bringt mehr Rechte

Das änderte sich 1972. In der zweiten Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes wurden die Rechte der Gewerkschaften in den Unternehmen gestärkt und die der Betriebsräte ganz grundsätzlich ausgeweitet. Außerdem wurde mit der Novellierung gesetzlich zwischen Informationsrecht, Anhörungsrecht, Widerspruchsrecht und Mitbestimmungsrecht unterschieden.

Ab 1990 galt nach Unterzeichnung des Einheitsvertrages die Fassung von 1972 auch für das wiedervereinigte  Deutschland. Erst 2001 wurde das rund 30 Jahre alte Gesetz an Strukturveränderungen in den Unternehmen angepasst: Betriebsräte können seitdem auf unterschiedlichen Ebenen innerhalb eines Unternehmens gegründet werden und neben den Angestellten eines Unternehmens werden auch Leiharbeiter von Betriebsräten vertreten. Deren Tätigkeitsbereich wurde zudem um die Beschäftigungssicherung ausgeweitet.

Auch außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Mitbestimmung an sich ändernde Strukturen des Arbeitsmarktes angepasst worden. Seit1994 gibt es die europäische Betriebsratsrichtlinie, die als Europäisches Betriebsräte-Gesetz seit 1996 und in seiner novellierten Fassung seit 2011 in Deutschland gilt. Es ermöglicht die grenzüberschreitende Mitbestimmung in Unternehmen, die europaweit tätig sind.

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