Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

Unser Regelwerk - die Satzung

Satzung des DJV Essen-Mülheim-Oberhausen (DJV EMO)

§ 1 Name und Zielsetzung

(1) Der DJV Essen-Mülheim-Oberhausen (DJV EMO) ist die regionale Ortsvereinigung des Deutschen Journalisten-Verbands Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (DJV-NRW, Vereinsregister-Nummer 4176, Amtsgericht Düsseldorf) in Mülheim, Essen und Oberhausen und der Umgebung dieser drei Städte. Er ist ein nicht eingetragener Verein.

(2) Der DJV EMO steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und zur Zielsetzung des DJV-NRW.

§ 2 Sitz

Der DJV EMO hat seinen Sitz in Essen.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des DJV EMO ist es, den DJV-NRW beim Erfüllen seines Verbandszwecks auf regionaler Ebene zu unterstützen. Dieser ist, die Berufsausübung der für Presse, Hörfunk, Fernsehen, Online-Medien und bei anderen Publikationsmitteln hauptberuflich tätigen freien und angestellten Journalistinnen und Journalisten im Sinne ihrer öffentlichen Aufgabe und Verantwortung zu sichern sowie ihre mit der Berufsausübung verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen zu vertreten. Der Verband bekennt sich zu den Prinzipien des Arbeitskampfes. Er nimmt seine Aufgaben als regionale Journalistenvereinigung gemäß der Satzung des DJV-NRW wahr.

(2) Zu den Aufgaben des DJV EMO gehören insbesondere:

a) berufsständische Aufgaben im regionalen Bereich wahrzunehmen und an der Verbandsarbeit mitzuwirken,
b) das Ansehen des Berufsstandes zu fördern,
c) die Mitglieder über die für sie wichtigen Verbandsangelegenheiten zu unterrichten,
d) kollegiale Beziehungen unter den Mitgliedern zu unterhalten und zu fördern,
e) den Gedankenaustausch zwischen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Mitgliedern zu pflegen,
f) den journalistischen Nachwuchs zu fördern.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur Journalistinnen und Journalisten gemäß der Satzung des DJV-NRW sein, die dem DJV-NRW angehören.

(2) Ordentliche und vorläufige Mitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

(3) Die Mitgliedschaft wird beim DJV-NRW beantragt. Sie entsteht beim DJV EMO mit der Aufnahme im DJV-NRW und Zuweisung des Mitglieds an den DJV EMO als regionale Journalistenvereinigung. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Beendigung der Mitgliedschaft im DJV-NRW,
c) durch Wechsel in eine andere Untergliederung des DJV-NRW,
d) durch Austritt,
e) durch Ausschluss aus dem DJV EMO, der beim Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand beschlossen wird. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung durch die Mitgliederversammlung möglich.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(7) Mitglieder, die sich um den DJV EMO besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beiträge


(1) Mitgliedsbeiträge werden vom DJV EMO als regionaler Organisationseinheit des DJV-NRW nicht erhoben. Die Beitragspflicht ist mit Leistung des Beitrags an den DJV-NRW abgegolten.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Festlegung allgemeiner Maßstäbe und Maßnahmen im Rahmen des § 3,
b) die Aufstellung von Richtlinien für die Kassenführung,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts,
d) die Beschlussfassung der jährlichen Rechnungslegung,
e) die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Abberufung des Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstands,
h) die Wahl der Kassenprüfer,
i) die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
j) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Auffassung des Vorstands das Interesse des DJV EMO es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Aus dringendem und wichtigem Anlass können weitere Mitgliederversammlungen mit einer Mindestladungsfrist von einer Woche einberufen werden. Die in diesem Paragrafen festgelegte Schriftform ist durch elektronische Übermittlung an eine vom Mitglied dem DJV-NRW genannte Adresse gewahrt. Die Fristen sind durch rechtzeitige Versendung gewahrt.

(5) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen und vorläufigen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung einschließlich Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

§ 8 Zusammensetzung und Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einer/einem Ersten Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretenden Vorsitzenden, deren genaue Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt, einer/einem Schriftführer(in), einer/einem Schatzmeister(in).

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzenden. Die genaue Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Vorstand das Recht der Nachwahl, die der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bedarf (Kooption). Scheiden alle Mitglieder des Vorstands gemeinsam aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein nach außen. Er hat die Mitgliederversammlung über die Führung wichtiger Geschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner unter anderem:

a) die Erstattung des Jahresberichtes,
b) die Festsetzung der Tagesordnung und Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Rechnungslegung,
d) die Interessenvertretung im DJV-NRW.

(7) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen sowie Kommissionen oder Referenten mit sachlich und zeitlich begrenztem Auftrag einsetzen.

(8) Bei Gefahr im Verzuge oder sonstiger Unaufschiebbarkeit kann der Vorstand einstimmige Beschlüsse fassen, auch wenn die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. In diesem Falle ist er jedoch verpflichtet, den Beschluss den Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung unter Nennung der Gründe der Unaufschiebbarkeit zur Bestätigung dieser Gründe vorzulegen.

(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, ein nicht zur Vertretung berechtigtes Vorstandsmitglied zur Vertretung zu bevollmächtigen.

(10) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Für Mitglieder des Vorstands und besondere Vertreter ist die Haftung gegenüber dem DJV EMO ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob das Organmitglied oder der besondere Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der DJV EMO die Beweislast. Soweit Mitglieder des Vorstands und besondere Vertreter von Dritten wegen Pflichtverletzungen direkt in Anspruch genommen werden, hat der DJV EMO sie freizustellen, es sei denn, sie haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt.

§ 9 Zusammentreten und Beschlüsse des Vorstandes


(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch die/den Ersten Vorsitzende(n) im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch einen der Stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz führt die/der Ersten Vorsitzende(n), im Falle ihrer/seiner Verhinderung einer der Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

(3) In dringenden Fällen ist die Abstimmung per Fax, Telefon, E-Mail oder auf vergleichbarem Wege unter den Vorstandsmitgliedern zulässig.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Sämtliche in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Geschäftsjahr


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des DJV EMO kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die/der Erste Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. Das Restvermögen ist dem DJV-NRW zu überweisen (Anfallberechtigung).

§ 13 Übergeordnete Satzungen

(1) Soweit in dieser Satzung Regelungen fehlen, sind die Bestimmungen aus der Satzung und den Richtlinien des DJV-NRW (Vereinsregister-Nummer 4176, Amtsgericht Düsseldorf), sodann denen des DJV (Vereinsregister-Nummer 23306, Amtsgericht Charlottenburg, Berlin) anzuwenden.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.4.2014 beschlossen und tritt am 1.5.2014 in Kraft.

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