Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

Kurzarbeit (KUG)

Kurzarbeit wird in der Regel in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Diese sieht meist vor, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf 80 oder 90% des Netto-Sollengeltes (Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) aufstockt.
 

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Mit auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kindern beträgt der Satz 67%.
Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Sollentgelt (Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) und dem Netto-Istentgelt (tatsächliches Nettoeinkommen bei Kurzarbeit). Das Sollentgelt wird nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Im Jahr 2020 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 6.900 Euro. Das maximale Kurzarbeitergeld beträgt 2020 daher 4.623,00 Euro (67% von 6.900 Euro).
 

Eine Übersicht an Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld bietet die Agentur für Arbeit.

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