Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

Corona-Krise: Was Freie wissen müssen

Herabsetzung von Einkommenssteuervorauszahlungen

Wer Umsatzeinbrüche befürchtet und dafür schon konkrete Anhaltspunkte hat, sollte beim Finanzamt beantragen, die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer herabzusetzen. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen kann nicht mehr für bereits fällig gewordenen Vorauszahlungsteilbeträge erfolgen. Deshalb sollte dieser Antrag gestellt werden, sobald absehbar ist, dass die Gewinne sinken. Der Antrag auf Änderung der Vorauszahlungsbeiträge muss Gründe nennen, die eine Gewinnminderung befürchten lassen. 

Stundung für fällige Steuern

Eine Stundung wird vom Finanzamt dann bewilligt, wenn die sofortige Entrichtung der vollen Steuer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Eindringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis vorliegen. Zudem darf die Zahlung der Steuer durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Letztes ist der Fall, wenn nur kurzfristig ein finanzieller Engpass besteht oder die Zahlungen durch Vermögenswerte gesichert sind.

Schätzung bei der KSK korrigieren

Wem die Aufträge wegbrechen, sollte so schnell wie möglich seine Schätzungen bei der KSK nach unten korrigieren. Ansonsten werden zu hohe Beiträge für Rente und Krankenversicherung gezahlt. Die Schätzung gilt immer nur für die Zukunft, deshalb sollte eine Korrektur so schnell wie möglich erfolgen.

Achtung: Wer seine Schätzung nach unten korrigiert, erhält im Fall einer Krankheit auch weniger Krankengeld.

Hier geht es zu den Formularen der Künstlersozialkasse (KSK); dort findet sich auch das Formular „Mitteilung zur Änderung des Arbeitseinkommens". Aktualisierte Meldungen der KSK gibt es hier.

 

Sozialwerke von VG Wort und VG Bild Kunst

Schließlich sollte man sich im Notfall nicht scheuen andere um Hilfe zu bitten. Die Verwaltungsgesellschaften VG Wort und VG Bild Kunst unterhalten Sozialfonds. Wer einen Wahrnehmungsvertrag mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat ist antragsberechtigt.

Hier geht es zu den Erklärungen und Richtlinien der VG Wort . Ein Antragsformular erhält man auf Anfrage. Wer bedürftig und ohne Vermögen ist, kann einen Antrag stellen, den man auf Anfrage über das Kontaktformular der VG WORT erhält. Entschieden wird dann über ständige oder einmalige Zuwendungen bzw. ein zinsloses Darlehen.

Weitere Informationen der VG Bild + Kunst finden Sie hier.

Presseversorgungswerk: Hilfsverein der Deutschen Presse

Der dem Presseversorgungswerk nahestehende Verein verfolgt das Ziel, Angehörige und ehemalige Angehörige sowie deren Hinterbliebenen Unterstützung zu gewähren, wenn diese unverschuldet in Notsituationen geraten. Dazu ist die Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Hilfsorganisation finanziert sich ausschließlich über Spenden.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie die Organisation bitte unter Hilfsverein der Deutschen Presse, Wilhelmsplatz 8, D-70182 Stuttgart, Tel. 0711/2056157, Fax 0711/2056121. 

Überbrückungshilfe Plus

Das Land Nordrhein-Westfalen ergänzte die Hilfen des Bundes um das Zusatzprogramm „NRW Überbrückungshilfe Plus“, mit dem Solo-Selbstständige und Freiberufler auch private Lebensunterhaltungskosten decken dürfen. Antragsberechtigt waren Unternehmer*innen, deren Umsätze zwischen März und September 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen. Damit sollten sie Umsatzausfälle ausgleichen und auch private Kosten decken können. Diese Unterstützungsleistungen sind leider abgelaufen. Seite März 2021 kann die Überbrückungshilfe Plus auch nicht mehr rückwirkend beantragt werden. Wir setzen und dafür ein, dass es bald wieder eine ähnliche Unterstützung des Landes gibt. Wir informieren Sie umgehend, wenn es dazu etwas Neues gibt. 

Grundsicherung

Freiberufler, die keine Betriebskosten haben, werden ebenfalls unterstützt. Sie erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt. Die Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden. Ansprechpartner sind die zuständigen kommunalen Behörden - in der Regel der örtliche Träger der Sozialhilfe.

 

Leseempfehlung: Arbeitslosengeld - Mal ohne Druck (Süddeutsche Zeitung, 24. Juni 2020)
"Derzeit gibt es schneller und unkomplizierter Arbeitslosengeld II. Wie das in der Praxis funktioniert und was das für den Sozialstaat bedeuten könnte."
Autor: Paul Katzenberger

Bürgschaften

Bürgschaftsbanken und Landesbürgschaftsprogramme bieten Ausfallbürgschaften an. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten.

Es können Bürgschaften für Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt werden. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken hier gestellt werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch von folgenden Stellen:
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Individuelle Fragen zu den Förderinstrumenten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline der KfW unter: 0800 539 9000.

Überbrückungskredite

Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen auch für die freien Berufe bereits etablierte Förderinstrumente zur Verfügung. Die Europäische Kommission hat am 22. März grünes Licht für das KfW Sonderprogramm 2020 gegeben und übernimmt künftig mehr Risiko, Anträge sind ab sofort möglich. Die Auszahlung soll schnellst möglich erfolgen.
 
Folgende Programme können auch Freiberufler und Selbständige bei Liquiditätsengpässen helfen:

Zudem wurden die Kreditbedingungen verbessert:

• stärkere Risikoübernahme durch die KfW und vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro,
•  bis zu 90 % Haftungsfreistellung in der Betriebsmittelfinanzierung für kleine und mittlere Unternehmen,
•  Zinsverbesserungen – jetzt lediglich zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Antragsstellung der Kredithilfen erfolgt über die Finanzierungspartner. Dies kann Ihre Hausbank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler. Diese überprüfen den Antrag und leiten diesen dann an die KfW weiter. Für Freiberufler und Selbständige gelten dabei die gleichen Regeln wie für Unternehmen. Anträge können bereits ab sofort über den üblichen Weg der Finanzierungspartner eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der eigens für Betroffene der Corona-Krise eingerichteten Internetseite des BMW sowie auf der Sonderseite der KfW.

Entschädigung für Infektionsbetroffene

Freiberufler bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) auf Antrag eine Entschädigung, wenn sie einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegen oder unterworfen wurden. Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.  Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

Antrag des LVR

Antrag des LWL

Können bestehende Verträge gekündigt werden?

Aufträge, die einmal erteilt worden sind, müssen auch erfüllt werden. Das gilt für beide Seiten, Journalist und Auftraggeber. Werden bereits erteilte Aufträge wegen Corona abgesagt, ist zu unterscheiden

  • ob die Absage nur vorsorglich erfolgte, z.B. weil der Auftraggeber das Corona-Risiko meidet.
    -> In diesem Fall bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.

oder

  • ob der Auftrag gar nicht mehr erbracht werden kann, z.B. weil die Veranstaltung, über die berichtet werden sollte, wegen eines Verbotes ausfällt.
    -> In diesem Fall wird der Auftraggeber von der Zahlungspflicht frei werden, wenn nicht anderes vereinbart ist.

Mein Auftrag ist storniert, weil der Auftraggeber befürchtete, dass sich die Redaktion mit Corona ansteckt.

Ist der Auftrag durchführbar, dem Auftraggeber aber die Corona-Gefahr zu hoch, muss der Auftraggeber nach wie vor zahlen. Die bloße abstrakte Gefahr einer Ansteckung begründet keinen Fall der Unmöglichkeit, die den Auftraggeber von seiner Zahlungspflicht befreit.

Mein Auftrag wurde storniert: Ich sollte über eine Veranstaltung berichten, diese fällt jetzt aus. Kann ich mein Honorar trotzdem verlangen?

Ist die Berichterstattung nicht möglich, z.B. weil die Veranstaltung, über die berichtet werden sollte, ausfällt, wird der Auftraggeber von seiner Zahlungspflicht befreit. Natürlich muss der Freie seinen Auftrag auch nicht mehr erfüllen.

Der Auftraggeber will abwarten, wie sich die wirtschaftliche Situation entwickelt. Deshalb hat er erstmal alle Aufträge gekündigt.

In diesem Fall muss bezahlt werden. Wenn der Auftrag wirtschaftlich sinnlos ist, wird der Auftraggeber noch nicht von seiner Zahlungspflicht befreit. Diese würde auch dann gelten, wenn der Auftraggeber selbst in finanziellen Schwierigkeiten stecken würde.

Ich kann einen Auftrag nicht erfüllen, weil ich zuhause ein Kind betreuen muss.

Ist die Betreuung eines Kindes bis 12 Jahren nicht anders möglich, kann die Leistungspflicht entfallen. Allerdings muss der Auftraggeber dann nicht zahlen. Zahlen muss der Auftraggeber nur in Fällen sogenannter kurzzeitiger Verhinderung. Ob die Leistungspflicht entfällt und ob eine solche kurzzeitige Verhinderung bei Ihnen vorliegt, sollten Sie als Mitglied im persönlichen Gespräch mit einem DJV-NRW-Justiziar klären.

Wer ersetzt mir den Verdienstausfall, wenn ich wegen der Schließung der Kita/Schule meiner Kinder nicht arbeiten kann?

Nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vom 27 März 2020, können Eltern (Arbeitnehmer*innen und Selbständige) eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) erhalten, wenn sie wegen einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Folgende Vorrausetzungen müssen gegeben sein:

  • Die Kinderbetreuung kann nicht anderweitig zumutbar organisiert werden. 
  • Die Überstundenkonten sind abgebaut.

Achtung: Der Anspruch besteht nicht, wenn Eltern etwa bei Kurzarbeit ohnehin zu Hause bleiben müssen.

 

Umfassende Informationen zur neuen Regelung stehen unter anderem auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland unter www.lvr.de/ifsg-kinderbetreuung bereit.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben?

Wer selbstständig und freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert ist, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.

Wichtig ist, dass Sie

 

  • freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren.
  • in den 30 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versichert waren. Hinweis: Zu diesem Zeitraum zählen Zeiten, in denen Sie freiwillig versichert waren, aber auch Zeiten, in denen Sie pflichtversichert waren. Pflichtversichert waren Sie zum Beispiel während einer Beschäftigung.

Die Bundesagentur für Arbeit fasst alle Voraussetzungen und Hinweise zur Beantragung des Arbeitslosengeldes für Solo-Selbstständige hier zusammen.

Reporter sind oft mit dem eigenen Auto unterwegs. Was passiert bei einem Schaden am Auto oder einem Unfall?

Hier greift natürlich die Versicherung, die ich abgeschlossen habe. Im Verhältnis zum Arbeitgeber geht es deshalb meist nur noch um die Kosten an der Selbstbeteiligung. Hier richtet sich die Haftung des Arbeitgebers nach den gleichen Regeln wie bei anderen privaten Sachen auch (siehe oben).
Die Kosten einer Höherstufung in der Versicherung muss der Arbeitgeber meist nicht übernehmen.
Besteht keine Vollkaskoversicherung, wäre diese aber wirtschaftlich geboten gewesen, kann schon darin unter Umständen ein Mitverschulden des Arbeitnehmers liegen.

Kann der Auftraggeber eine Covid-19-Impfung verlangen?

Es war eine schwere Geburt. So oder so ähnlich lässt sich wohl der Start Deutschlands ins „Covid-19-Impfprogramm“ beschreiben. Während andere Länder täglich neue Impfzahlen vermeldeten, Israel über Nacht zum „Impfweltmeister“ gekürt wurde und sogar die USA dank Impfzentren in Footballstadien aufs Tempo drückten, hinkte Deutsch-land gefühlt deutlich hinterher. Seit An-fang März nun läuft es auch hierzulande deutlich besser und Anfang des Monats meldete das RKI die Verimpfung von 30 Millionen Impfdosen in Deutsch-land. Zugleich lockern erste Bundes-länder die Priorisierungen oder stellen dies zumindest für den Juni in Aussicht.

Mit diesen positiven Entwicklungen rückt jedoch zugleich zunehmend ein anderer Aspekt in den Fokus der Betrachtung. Was „passiert“ mit denjenigen, die sich nicht impfen lassen wollen? Kann der Arbeitgeber auf eine Impfung bzw. die Vorlage eines Impfnachweises bestehen? Welche arbeits-rechtlichen Konsequenzen drohen im Falle einer Impfweigerung?

I. Impfpflicht qua Gesetz

Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, sich einer Covid-19-Impfung zu unterziehen, kennt das deutsche Recht bislang nicht. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz umfasst insoweit auch den Schutz vor einem staatlichen

Eingriff in Form einer Impfmaßnahme oder -verpflichtung. Zwar wäre die Ein-führung einer gesetzlichen Impfpflicht – wie sie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 20 Abs. 8 unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute für andere Krankheiten kennt – auch mit Blick auf Covid-19 möglich. Die erforderliche Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 20 Abs. 6 IfSG und auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt dargelegt, dass unter entsprechenden Rahmenbedingungen eine gesetzliche

Impfverpflichtung verfassungskonform ist. Bislang haben aber weder der Bundesgesetzgeber selbst noch das Bundesgesundheitsministerium oder die hierzu ermächtigten Landesministerien für Covid-19 hiervon Gebrauch gemacht. Auf eine öffentlich-rechtliche Impfpflicht kann sich ein Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten derzeit also nicht berufen.

II. Impfverpflichtung aus Vertrag

Bleibt als zweiter Anknüpfungspunkt das zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden bestehende Vertragsverhältnis: Gemäß § 106 Gewerbeordnung steht es dem Arbeitgeber zu, per Direktionsrecht Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der vertraglichen Leistungserbringung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat er grundsätzlich sowohl die Umstände des jeweiligen Einzelfalls als auch die Interessen des Arbeitgebers angemessen zu berück-sichtigen. Einer der Hauptanwendungs-fälle des Weisungsrechts in den zurück-liegenden Monaten lag beispielsweise auf dem Gebiet der Anordnung besonderer Hygienemaßnahmen, geänderter Arbeitsabläufe oder grundsätzlicher Verhaltensweisen zum Umgang mit der Pandemie. Darüber hinaus unterliegen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeit-nehmer innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses der sogenannten gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht gemäß der §§ 241, 242 BGB auf welche sich beispielsweise die vorgenannten Maßnahmen ebenfalls stützen ließen. Insofern dürfte angesichts der von der Pandemie ausgehenden gesundheitlichen Gefährdung und der ohnehin bereits enormen wirtschaftlichen Einbußen vieler Unternehmen der ganz überwiegende Teil der angeordneten Maßnahmen rechtmäßig gewesen sein.

Schon die „Anordnung“ zur Durchführung eines Corona-Tests und erst recht sich impfen zu lassen stellt im Vergleich hierzu Maßnahmen ungleich größerer Intensität dar.

Zwar wäre nach den in der jüngsten Vergangenheit gemachten Erfahrungen durchaus vorstellbar und womöglich sogar wahrscheinlich, dass es zukünftig Arbeitsverträge geben wird, die explizit entsprechende Untersuchungs- oder sogar Impfpflichten vorsehen. Aktuell dürfte dies jedoch noch nicht oder nur vereinzelt in ganz besonderen Bereichen vorzufinden sein.

Regel und Ausnahme

Fehlt es also an einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag, so bleibt hierfür letztlich nur die Möglichkeit eines Rück-griffs auf das Direktionsrecht bzw. die Verpflichtung zur gegenseitigen Rück-sichtnahme. Dabei ergeben sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwei denkbare Konstella-tionen. Betrachtet man gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, so besteht innerhalb der Fachliteratur ein breiter Konsens dahingehend, dass die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung des Arbeit-nehmers hier schwerer wiegen als das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer durchgeimpften Belegschaft und einem damit möglichst pandemiestörungsfreien Betriebsablauf. Eine allgemeine Impfpflicht, unabhängig von der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen, wäre daher unzulässig.

Anders kann sich die Situation jedoch dann darstellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Arbeitsverhältnisses zusätzliche Faktoren hinzu-treten, die es ergänzend zu berücksichtigen gilt. So hat die Rechtsprechung beispielsweise ein erhöhtes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers und da-mit zugleich die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in Form einer ärztlichen Unter-suchung anerkannt im Zusammenhang mit der notwendigen Feststellung der Fahrdiensttauglichkeit bei Busfahrern. Ähnlich ließe sich auch im Zusammen-hang mit Arbeitnehmern argumentieren, die berufsbedingt regelmäßigen Kontakt mit potentiell besonders gefährdeten Menschen haben; eine Konstellation, die sich vornehmlich auf dem Pflege-sektor immer wieder ergibt und zumindest solange erhöhte Risiken in sich birgt, wie es Patienten gibt, die noch nicht geimpft sind oder nicht geimpft werden können. In diesen Fällen er-scheint es bis zum Vorliegen erster gerichtlicher Entscheidungen zumindest vertretbar, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Weisung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, sich impfen zu lassen, erteilt.

Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

Angesichts des den meisten Arbeitgebern zu unterstellenden Interesses an einer möglichst lückenlos „durchgeimpften Belegschaft“ ist zu befürchten, dass an der einen oder anderen Stelle auch nicht davor zurückgeschreckt wird, Impfunwilligen mit arbeitsrechtlichen Folgen zu drohen.

Innerhalb eines gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnisses wäre – wie zuvor dargelegt – ein „Impfbefehl“ unzulässig und eine Weigerung, demselben nach-zukommen, keine Verletzung der Arbeitnehmerpflichten. Insofern ließe sich hiermit weder eine Abmahnung noch gar eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Ungleich schwieriger dürfte die Situation indes in den Fällen zu beurteilen sein, in denen sich der Arbeit-nehmer entweder zuvor vertraglich ausdrücklich verpflichtet hat oder einer besonders „impfrelevanten“ Tätigkeit (Pflegepersonal etc.) nachgeht.

Incentives

Der schwierigen rechtlichen Situation einerseits und dem Interesse eines möglichst umfassenden Impfschutzes andererseits Rechnung tragend, rückt in letzter Zeit ein anderer Ansatz zunehmend ins Blickfeld, nämlich die so-genannte Incentivierung von Impfungen. Gemeint ist damit die Inaussichtstellung besonderer Anreize als Gegen-leistung dafür, dass sich der Arbeit-nehmer freiwillig der Impfung unterzieht, zu der der Arbeitgeber ihn nicht zwingen kann. Die Auswahl der Anreize hierzu ist vielfältig und erstreckt sich von bezahlten Freistellungen zur Impfdurchführung über die Gewährung eines freien Tages bis hin zu „Impfprämien“. Insoweit bietet sich hier in der Tat ein möglicherweise erfolgversprechendes Instrument, bei dessen Ver-wendung freilich sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch die Rechte des Betriebsrates zu berücksichtigen wären.

III. Fazit

Folgt man der ganz vorherrschenden Meinung, so führt der Weg zurück in ein normales (Arbeits-) Leben zwangsläufig über eine im Idealfall lückenlose Impfung der Bevölkerung. Diese ist jedoch nach wie vor – von wenigen Ausnahmen abgesehen – freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Weder gibt es eine generelle Impfpflicht noch lässt sich eine solche grundsätzlich aus einem Arbeitsverhältnis herleiten. Es ist also am Arbeitgeber, seine Beschäftigten davon zu überzeugen, dass eine lückenlose Impfung der gesamten Belegschaft nicht nur im Interesse des Unter-nehmens sondern auch der einzelnen Mitarbeiter ist. Zusätzliche „Impfanreize“ dürften hierzu jedenfalls besser geeignet sein als die Inaussichtstellung rechtlich kaum haltbarer arbeitsrechtlicher Folgen.

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