Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen

Unterstützung der Bundes- und Landesregierung

Hilfsprogramme des Bundeswirtschaftsministeriums

Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie einen Überblick über die vom Bund für 2020/2021 geplanten Hilfsprogramme.  Mehr zur Novemberhilfe/Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III, steuerlichen Hilfen, der Neustarthilfe und KfW-Schnellkrediten.

Überbrückungshilfe III (Plus) und Neustarthilfe (Plus)
Neue Unterstützungsleistungen für Juli bis September 2021

Die Überbrückungshilfe des Bundesfinanziminiseriums wird verlängert. Unter dem Namen "Überbrückungshilfe III (Plus)" kann demnächst für die Monate Juli bis September 2021 beim Bundeswirtschaftsministerium zusätzliche Förderung beantragt werden. Die Förderbedingungen der „Plus-Variante“ sollen denen der bisherigen Überbrückungshilfe III entsprechen.

Für Euch besonders interessant: 
Die Neustarthilfe für Soloselbstständigewird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Detaillierte und verbindliche Informationen stehen ab Ende Juli auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums zur Verfügung. Wir werden Euch aber auch an dieser Stelle informieren, sobald ein Antrag gestellt werden kann. 

Überbrückungshilfe III

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum November 2020 bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie einen Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent verzeichnen.

Wie viel wird erstattet?

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 50 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 7.500 Euro bekommen. Dazu mehr weiter unten.
  • Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November beziehungsweise Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.

Zu den Kosten, die erstattet werden können, zählen insbesondere:

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent,

Neue erstattungsfähige Fixkosten ab der Überbrückungshilfe III:

  • Kosten für Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Maximalbetrag 20.000 Euro);
  • Abschreibungen von Anlagevermögen mit bis zu 50 Prozent (allerdings hauptsächlich für die Veranstaltungsbranche);
  • Marketing- und Werbekosten, begrenzt auf die Höhe der Ausgaben im Jahr 2020.

Weitere Änderungen kurz und knapp zusammengefasst

  • Unternehmen, die keinen Anspruch auf die November- bzw. Dezemberhilfe haben, können ebenfalls einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen, unter den Voraussetzungen des 30 prozentigen Umsatzrückgangs und begrenzt auf die Monate November und Dezember 2020.
  • Bei Abweichungen zu Gunsten des Antragsstellers kann es zu nachträglichen Erstattungen kommen. Die Pflicht zur Rückzahlung der zu viel erhaltenden Förderung bleibt ebenfalls weiterbestehen.
  • Die Antragstellung erfolgt, wie gehabt, weiterhin online durch Rechtsanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Buchprüfer*innen oder Steuerberater*innen.
  • Soloselbstständige haben die Möglichkeit, bis zu einem Betrag von 7.500 Euro den Antrag mittels ELSTER-Zertifikat selbst zu stellen. --> Neustarthilfe, siehe weiter unten.

Wann und wo kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

  • Unternehmen können Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (das heißt Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen,  Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
  • Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden. 
Achtung: Bestandteil der Überbrückungshilfe III
Neustarthilfe
  • Die bisherige Möglichkeit der Erstattung der Fixkosten wird um eine einmalige Betriebskostenpauschale, kurz „Neustarthilfe“, ergänzt.
  • Das bedeutet Soloselbständige, die keine eigenen hohen Fixkosten tragen müssen, aber dennoch hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, einmalig eine Betriebskostenpauschale für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten. Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal jedoch 7500 Euro. Voraussetzung für die volle Betriebskostenpauschale ist, dass für diesen Zeitraum der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 60 Prozent eingebrochen sein muss. Wer wenigerUmsatzrückganghat, muss einen Teil zurückzahlen. Ganz zurückgezahlt werden muss die Neustarthilfe aber nur, wenn der Umsatz im erwähnten Zeitraum 90 Prozent oder mehr beträgt. Zum Umsatz gehören sowohl für die Berechnung des Referenzumsatzes 2019 als auch für den Umsatz im ersten Halbjahr 2021 neben dem Nettoumsatz aus allen selbstständigen Tätigkeiten auch der Bruttolohn aus zusätzlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeiten. Zu den selbstständigen Umsätzen zählen auch EEG-Vergütungen, Zahlungen der Verwertungsgesellschaften und auch im Ausland versteuerte Umsätze können dazu gehören. Soweit eine Beteiligung an einer Personengesellschaft besteht, werden die Umsätze hieraus anteilig hinzugezählt.
  • Da die meisten Freien nicht bilanzieren, kommt es für die Bestimmung des Umsatzes auf den Zufluss der Zahlung an und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  • Antragsberechtigt sind alle Soloselbständige, die mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen.
  • Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
  • Sonderregelung für Gründer: Gründer, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, wenden als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) an. 

Was ist die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige?

  • Die Neustarthilfe ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III und soll sicherstellen, dass auch Solo-Selbstständige mit naturgemäß geringen Fixkosten eine Unterstützung erhalten.

Wer darf die Neustarthilfe beantragen?

  • Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben (hauptberuflich selbstständig).

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

  • Der Bund zahlt eine einmalige Betriebskostenpauschale, die 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes beträgt, maximal jedoch 7500 Euro. Der Referenzumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019. Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes (durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 x 6).
  • Wer erst nach dem 1. Oktober 2019 seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat, kann als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?

  • Bei der Neustarthilfe handelt es sich um einen steuerbaren Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig oder ganz zurückzuzahlen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Wie und wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?

  • Die Überbrückungshilfe III, zu der die Neustarthilfe gehört, gilt ab dem 1. Januar 2021. Da noch Abstimmungen zwischen Bund, Ländern und EU sowie Programmierarbeiten für die Antragstellung zu leisten sind, kann es noch einige Wochen dauern, bis Anträge gestellt und folglich auch ausgezahlt werden. Die Antragstellung wird vermutlich Ende Januar 2021 möglich sein. Dann werden wir an dieser Stelle umgehend informieren.

Wann und wo kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

  • Soloselbstständige, die die Neustarthilfe (einmalig maximal 7.500 Euro) beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Freigeschaltet wird der Antrag voraussichtlich Ende Januar 2021.

Was ist der Referenzumsatz zur Berechnung der Höhe der Neustarthilfe?

  • Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird zuerst der durchschnittliche, monatliche Umsatz aus dem Jahr 2019 ermittelt. Diese als Referenzmonatsumsatz bezeichnete Größe wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Das Ergebnis ist der zur Berechnung der Höhe der Neustarthilfe entscheidende Referenzumsatz.

Selbstkontrolle schützt vor Subventionsbetrug: So sichert man ab

  • Man muss alle erhaltenen Zuschüsse und Hilfen in der Corona-Krise unbedingt gut dokumentieren, um bei Vorwürfen des Subventionsbetrugs oder künftigen Betriebsprüfungen kein böses Erwachen zu erleben. "Aus Versehen" gilt nicht, sondern wird strafrechtlich verfolgt.
  • Im Fall der Neustarthilfe bedeutet das für alle Begünstigten, dass sie nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch "Selbstprüfung" erstellen müssen.
  • Im Rahmen dieser Selbstprüfung muss man etwaige weitere Einkünfte im Förderzeitraum aus z.B. abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus der selbstständigen Tätigkeit hinzuaddieren. Ergeben sich dann Überzahlungen, muss man dies der Bewilligungsstelle unaufgefordert und bis spätestens zum 31. Dezember 2021 mitteilen. Eventuell zu viel gezahlte Beträge sind zu erstatten. Nachprüfungen zur Vorbeugung von mutmaßlichem Subventionsbetrug unter den Begünstigten wurden bereits angekündigt. 

Wann und wo kann die Neustarthilfe beantragt werden?

Für die Überbrückungshilfe I und II gab es in NRW die Ergänzung durch die „Überbrückungshilfe Plus“. Für den Zeitraum Januar – Juni 2021 gibt es nun die „Überbrückungshilfe III“ des Bundes. Ob das Land NRW auch die Überbrückungshilfe III mit einer Überbrückungshilfe III Plus ergänzen wird, ist noch nicht entschieden. 

Grundsicherung (ALG II)
  • Im Vergleich zur regulären Grundsicherung ist Antragstellung deutlich vereinfacht worden https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/ 
    Achtung: Der Erleichterter Zugang in die Grundsicherung ist bis Ende 2021 verlängert worden. 
  • Bis Ende 2021 gilt: Vermögen und Altersvorsorge müssen grundsätzlich nicht mehr angetastet werden (konkret wurden die entsprechenden Euro-Grenzen stark angehoben), auch die Wohnkosten werden unabhängig von Angemessenheitsgrenzen auch für teurere Wohnungen übernommen.
  • Außerdem erhalten erwachsene Grundsicherungsempfänger*innen 2021 eine Einmalzahlung von 150 Euro.
  • besteht aus Beträgen für den Lebensunterhalt (Regelbedarf) sowie Kosten der Unterkunft 
  • bei Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021 werden Kosten für Unterkunft und Heizung  in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen (auch bei Eigentum und auch wenn Kosten eigentlich zu hoch)
  • bei Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021 muss Vermögen in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezuges nicht aufgebraucht werden; im Antrag angeben, dass kein erhebliches verwertbares Vermögen wie Bargeld, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne oder Wertpapierdepots vorhanden
  • Grenze bei über 60.000 EUR für erstes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, bei über 30.000 EUR für zweites Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
  • Einkommen des Ehepartners wird bei der Berechnung der Grundsicherung einbezogen
  • keine rückwirkende Antragstellung
  • Antragstellung immer vor Ablauf des Monats, Antrag wirkt auf den 1. Monat zurück

Abgelaufene Hilfsprogramme

Phase 2 der NRW Überbrückungshilfe Plus: Förderung für Freie - ABGELAUFEN

Achtung: Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 31. März 2021.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Freiberufliche Journalist*innen in Nordrhein-Westfalen, die besonders von den Corona-Einschränkungen betroffen sind, können die NRW Überbrückungshilfe Plus beim Land beantragen. 

Antragsberechtigt sind Selbstständige, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. 
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

In Nordrhein-Westfalen wird antragsberechtigten Freiberuflern und Solo-Selbstständigen eine einmalige Zahlung von 1.000 Euro pro Monat gewährt.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe und das Zusatzprogramm erfolgt über einen vom Antragssteller beauftragten Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen. Diese müssen sich vorab über ein bundesweit einheitliches Antragsportal registrieren und die benötigten Unternehmenszahlen während des Förderzeitraums zur Prüfung vorlegen. Das Verfahren über Steuerberater*innen soll einen Missbrauch verhindern, wie es ihn in manchen Fällen bei der Corona-Soforthilfe gegeben hat.

ACHTUNG:

Deckt die Überbrückungshilfe auch private Lebenshaltungskosten ab? (Bezugnehmend auf Ziffer 2.7 der FAQ des Bundes)

Kosten des privaten Lebensunterhalts können in Nordrhein-Westfalen durch die NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate berücksichtigt werden. Mit der Zahlung können Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge bestritten werden.

Darf ich Arbeitslosengeld II parallel zur NRW Überbrückungshilfe Plus beziehen?

Wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für den Zeitraum der Zuwendung (Juni, Juli und/oder August) bezogen werden, besteht kein Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe Plus.

Welche Leistung für den Lebensunterhalt Sie für die Monate Juni, Juli und August in Anspruch nehmen wollen, entscheiden Sie. Man kann  Zahlungen aus dem Zusatzprogramm auch für einzelne Monate geltend machen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie für den Monat, in dem die Zahlung aus dem Zusatzprogramm auf Ihrem Konto eingeht (und ggf. in den Folgemonaten), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Wir geben zu bedenken: Der Zugang zum Arbeitslosengeld II wurde vereinfacht. Diese Regelung gilt noch bis zum 30. September 2020. Es kann insbesondere bei hohen Mietkosten oder mehreren Personen in der Bedarfsgemeinschaft günstiger sein, ALG II zu beantragen.

Für weitere Infos lesen Sie vor der Antragsstellung unbedingt das ausführliche FAQ der Landesregierung!

Sobald uns genauere Informationen zur dritten Phase der Überbrückungshilfen vorliegen, die bis Juni 2021 gelten soll, werden wir Sie hier auf dieser Seite informieren. Mehr zum aktuellsten Stand finden Sie auch immer hier auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Novemberhilfe/Dezemberhilfe - ABGELAUFEN

Achtung: Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 30. April 2021.

Mit der Novemberhilfe/Dezemberhilfe  werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Tage der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 gewährt. Einige Hilfen bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung.

  • steuerpflichtige Betriebseinnahme
  • elektronische Antragstellung bis 31. Januar 2021 bzw. 30. April 2021 über die Überbrückungshilfe-Plattform durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte bei eigener Kostentragung
  • Ausnahme: Soloselbständige können auch ohne Dritten einen Antrag unter Vorlage des ELSTER-Zertifikats stellen, wenn kein Antrag auf Überbrückungshilfe I, II oder III gestellt worden ist
  • kann auch für Lebenshaltungskosten genutzt werden

Antragsberechtigt sind:

  • u.a. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 bzw. Dezember 2020 direkt oder indirekt betroffen ist. 
  • Haupterwerb: Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben
  • Ausnahme: Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind
  • bei fehlender direkter oder indirekter Betroffenheit ergibt sich keine Berechtigung, auch wenn erheblicher Umsatzeinbruch im November 2020 bzw. Dezember 2020

Direkte Betroffene:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund der  auf Grundlage des Beschlusses  von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder

Indirekte Betroffene: 

  • Soloselbständige etc., die nachweislich und regelmäßig (d.h. 2019) 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
  • Nachweis der indirekten Betroffenheit kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind

Förderung:

  • 75 % des durchschnittlichen Nettoumsatzes aus November bzw. Dezember 2019
  • wird anteilig für jeden Tag im November bzw. Dezember 2020 berechnet, an dem man tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt oder indirekt betroffen war
  • bei Kulturschaffenden und Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Nettomonatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden
  • bei Antrag Soloselbständiger ohne Dritte beträgt Förderhöhe maximal 5000 EUR
  • wenn Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach 31. Oktober 2019 bzw. 30. November 2019, ist auf Umsatz seit Aufnahme der Tätigkeit bis 31. Oktober 2020 abzustellen

Anrechnung anderer Leistungen?

  • gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe II und III werden angerechnet, schließen sich aber nicht aus
  • keine Anrechnung von reinen Liquiditätshilfen wie z.B. rückzahlbare KfW-Kredite
  • keine Anrechnung von Grundsicherung

Zum Antrag und zu weiterführenden Informationen!

Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020

Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern, hat das NRW-Wirtschaftsministerium bekannt gegeben. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit.

Ende November erhalten alle Soforthilfe-Empfänger*innen eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen. Mehr Informationen gibt es auf der Internet-Seite des Wirtschaftsministeriums. 

Zur Berechnungshilfe

Wichtige Tipps und Hinweise

Lesetipp von Justiz-Online
Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zu Recht erfolgt

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Es hat damit eine Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000,-- Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen. (...)

Corona-Schutzschild für Kleinstunternehmen

Die Bundesregierung hat einen Schutzschild beschlossen, damit auch Kleinstunternehmer*innen möglichst gut durch die Corona-Krise kommen. Als Geschäftsführer/in eines Unternehmens mit bis zu 10 Beschäftigten steht ihm/ihr einige Maßnahmen – je nach individueller Situation – zur Verfügung, um den Betrieb und den Lebensunterhalt zu sichern. Hier hat die Bundesregierung alle Maßnahmen zusammengestellt.
 

Weiterführende Informationen für Kleinstunternehmer*innen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Wichtige Informationen zu Miete und Verbraucherschutz

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist überwiegend in Kraft getreten. Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern aus? Was sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nun beachten? Welche Änderungen ergeben sich im Wohnungseigentumsrecht? Und warum wurden für das Strafverfahren besondere Regelungen getroffen? Antworten auf die wichtigsten Fragen finden hier auf der Seite der Bundesregierung.

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